Zurich Motor GO!
Allgemeine Leistungsbedingungen Kfz-Versicherung
I. Gesetzliche Regelung
Versicherungsgesellschaft und Kontrollbehörde für ihre Tätigkeit
Bei Zurich Insurance Europe AG handelt es sich um eine in Deutschland unter der Gesellschaftsnr. HRB 133359 und mit einem Geschäftssitz in Platz der Einheit 2, 60327, Frankfurt, Deutschland, registrierte Versicherungsgesellschaft. Ihre Supervision und Anmeldung wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übernommen. Im Rahmen des Niederlassungsrecht kann sie in Spanien Operationen über ihre Zweigstelle Zurich Insurance Europe AG, Sucursal en España, vornehmen.
Zurich Insurance Europe AG, Sucursal en España, mit NIF W0072130H und Geschäftssitz in Paseo de la Castellana, 81, planta 22, 28046 Madrid, ist im Verwaltungsregister der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionskassen mit dem Schlüssel E0189 eingetragen.
In Anwendung des Art. 123 der Kgl. Verordnung 1060/2015 vom 20. November über Regulierung, Kontrolle und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften wird erklärt, dass bei Liquidation der Versicherungsgesellschaft nicht die in Sachen Liquidation geltende spanische Gesetzgebung zur Anwendung kommt.
Anwendbare Gesetzgebung
- Versicherungsvertragsgesetz 50 vom 8. Oktober 1980
- Gesetz 20/2015 vom 14. Juli über Regulierung, Kontrolle und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften
- Gesetz 7 vom 29. Oktober 2004 über die Regelung des Rechtsstatus des Rückversicherungskonsortiums
- Jegliche sonstige Vorschrift, die während der Laufzeit der Police zur Anwendung kommen könnte.
Beschwerden und Reklamationen
Die Beschwerden und Reklamationen können im Einklang mit dem im dem Reglement des Verbraucherschutzes angegebenen Verfahrens, dass von der Versicherungsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird und auf unserer Web www.zurich.es/defensacliente aufgerufen werden kann, an den Kundendienst der Versicherungsgesellschaft gerichtet werden. Das genannte Reglement entspricht den Auflagen der Ministerialverordnung ECO 734/2004 und den diese ersetzenden oder verändernden Vorschriften.
Von der diesem genannten Reglement unterliegenden Verbraucherschutzstelle wird innerhalb der in dieser angegebenen maximalen Frist nach Einreichen der Beschwerde oder Reklamation eine Entscheidung getroffen. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Beschwerdeführer ggf. an die Beschwerdestelle des Versicherungsaufsichtsamtes wenden.
Auflösungsklausel für Vertragsabschlüsse aus der Ferne
Bei Verträgen, die ausschließlich unter Einsatz von Techniken der Telekommunikation abgeschlossen wurden, verfügt der Versicherte, wenn er in unternehmens- oder berufsfremder Absicht vorgeht, über eine Frist von vierzehn Arbeitstagen nach Vertragsabschluss, um von dem aus der Ferne abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, unter der Voraussetzung, dass kein Schadensfall eingetreten ist, für den Deckung zu leisten ist. Der Rücktritt erfolgt ohne Angabe von Gründen und eine jegliche Pönalisierung im Einklang mit dem Paragraphen 10 des Gesetzes 22/2007 über die Fernvermarktung von für Verbraucher bestimmte Finanzleistungen. Zur Ausübung dieses Rechtes muss der Versicherte eine Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft richten. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die anteilige Prämie für die Deckungszeit einzubehalten. Das Rücktrittsrecht findet keine Anwendung auf Pflichtversicherungen, Reise- oder Gepäckversicherungen von unter einem Monat, ebenfalls nicht auf jene Versicherungen, deren Rechtswirkung vor Ablauf einer Frist von vierzehn Arbeitstagen ausgesetzt wird.
Schutz persönlicher Daten
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (nachfolgend DSGVO) und dem Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte (nachfolgend LOPDGDD) sowie anderen anwendbaren Vorschriften informieren wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch Zurich, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt:
Wer ist für die Verarbeitung meiner persönlichen Daten verantwortlich?
Zurich Insurance Europe AG, Sucursal en España, mit Sitz in Paseo de la Castellana, 81, planta 22, 28046 Madrid Spanien, (im Folgenden „Zurich“) ist der Verantwortliche.
Zwecke der Verarbeitung und legitime Gründe
Die personenbezogenen Daten werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen für die folgenden Zwecke und auf den folgenden Rechtsgrundlagen, die die Verarbeitung legitimieren, verarbeitet:
- Vertragsverwaltung
Die nachstehend aufgeführten Verarbeitungen sind für die Ausführung des Versicherungsvertrags erforderlich (Art. 6.1.b DSGVO):
- Erfassen von Daten und Informationen für die Formalisierung des Versicherungsvertrags und Erledigung der Formalitäten im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Police, wie z. B. Änderung der Policeninformationen, Anforderung von Bankinformationen, Erweiterung des Versicherungsschutzes, Bearbeitung von Schadensfällen usw.
- Für den Fall, dass der Kunde eine Änderung oder Stornierung seiner Versicherungspolice telefonisch beantragt, Aufzeichnung des informativen Teils des Anrufs als Nachweis oder Beweis auf.
- Durchführung von nicht werblichen Mitteilungen im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Police und den geltenden Bestimmungen.
- Übermittlung von Daten des Versicherten, des Versicherungsnehmers, des Begünstigten oder des geschädigten Dritten an Rückversicherungs- und Mitversicherungsunternehmen, wenn dies für den Abschluss eines Rück- oder Mitversicherungsvertrags erforderlich ist.
Die unten aufgeführten Verarbeitungen sind notwendig, damit das Unternehmen seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann (Art. 6.1.c DSGVO):
- Durchführung von Studien zu statistisch-aktuariellen Zwecken, die für die Ermittlung des Risikos und die Preisgestaltung der Police erforderlich sind. Um die Prämie zu berechnen, müssen wir das Risiko des Kunden analysieren und teilweise automatisierte Entscheidungen und ein grundlegendes Profiling vornehmen, um den Preis an das Risiko anzupassen.
- Führung der vom Handelsgesetzbuch und anderen für uns geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Geschäftsbücher sowie der Aufzeichnungen über Konten, Schadensfälle, versicherungstechnische Rückstellungen, Kapitalanlagen, Rückversicherungsverträge und ausgestellte Policen, Nachträge und Stornierungen.
- Verarbeitung von Daten Dritter, die in den Versicherungsvertrag involviert sind, unter anderem Begünstigte, Rechtsnachfolger, gesetzliche Vertreter oder geschädigte Dritte, um die vollständige Erfüllung des Versicherungsvertrags und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer zugunsten eines Dritten formalisiert wird, übernimmt dieser vertraglich die Verpflichtung, die genannten Dritten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Versicherer zu informieren und muss dem Versicherer gegebenenfalls das ordnungsgemäß unterzeichnete Beitrittsformular vorlegen; all dies gemäß dem Verfahren, das im Königlichen Dekret 1060/2015 über die Regulierung, Aufsicht und Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf die Vorabinformationen zur Versicherung festgelegt ist.
- Durchführung der entsprechenden Kontrollen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den besten Praktiken zur Betrugsprävention. Zu diesem Zweck müssen wir möglicherweise ein Profiling und automatisierte Einzelentscheidungen durchführen, die in jedem Fall von einem Team von Fachleuten überprüft werden.
Die unten aufgeführten Verarbeitungen beruhen auf dem berechtigten Interesse von Zurich an ihren Geschäfts- und Versicherungstätigkeiten (Art. 6.1.f DSGVO). Bitte beachten Sie, dass Sie dieser Verarbeitung widersprechen können, indem Sie sich an protecciondedatos@zurich.com oder an eine der Adressen wenden, die bei der Registrierung genannt oder von uns in einer speziellen Werbeaktion angegeben wurden:
- Im Versicherungssektor ist die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Kunden und potenziellen Kunden und das Profiling ein inhärentes und absolut notwendiges Verfahren für die Entwicklung der Tätigkeit eines jeden Versicherungsunternehmens, mit einem doppelten Zweck, der letztlich rechtliche Auswirkungen auf die Betroffenen hat. Einerseits erfolgt sie zu statistisch-aktuariellen Zwecken, die für die Bestimmung des Risikos und die Preisgestaltung der Policen eines potenziellen Kunden notwendig sind. Diese Bewertung kann auch während der Laufzeit des Versicherungsvertrags durchgeführt werden, wenn sich die persönlichen Umstände des Kunden oder die versicherungstechnischen Grundlagen ändern. Zum anderen wird sie für die Gestaltung und Vermarktung von Versicherungsprodukten durchgeführt, mit dem Ziel, eine Bewertung des Kundenprofils vorzunehmen, um die Art der Versicherung zu bestimmen, die ideal und am besten an die Eigenschaften und das Profil des Versicherungsnehmers/Versicherten angepasst ist.
- Um Ihnen den für Ihr Profil am besten geeigneten Preis anbieten zu können, kann die Versicherungsgesellschaft vor Abschluss des Versicherungsvertrags und zum Zeitpunkt der Verlängerung gemeinsame Informationssysteme und Datenbanken der Versicherungsbranche konsultieren, um die Risiken zu bewerten und den Preis anzupassen. Dieser Prozess erfolgt über ein automatisiertes System, das Kredit- und/oder soziodemografische Daten analysieren kann, um ein Bonitätsprofil zu erstellen. Weitere Informationen, die angewandte Logik sowie die Ausübung Ihrer Rechte erfahren Sie im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“.
- Zentrale Verwaltung von IT-Ressourcen, die von Geschäftseinheiten von Zurich für interne Verwaltungszwecke oder zur Gewährleistung der Sicherheit von Informationssystemen gemeinsam genutzt werden können.
- Versenden kommerzieller Mitteilungen
Zurich kann Ihnen in Übereinstimmung mit der Verordnung über elektronische kommerzielle Kommunikation und anderen anwendbaren Vorschriften unter Wahrung der berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (Art. 6.1.f DSGVO) kommerzielle Mitteilungen und Werbeaktionen in Bezug auf ähnliche Produkte wie die vertraglich vereinbarten zusenden. Wir informieren Sie darüber, dass Sie dieser Behandlung widersprechen können, indem Sie sich an protecciondedatos@zurich.com wenden oder die Option „Abmelden“ am Ende der E-Mail nutzen.
- Beantwortung von Anfragen und Qualität des Service
In bestimmten Fällen verarbeiten wir Ihre Daten, um Ihre Anfragen zu bearbeiten, Ihre Wünsche zu kategorisieren oder die Qualität des Services zu messen. Die nachfolgend aufgeführte Verarbeitung ist für die Erfüllung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich (Art. 6.1.f DSGVO). Wir informieren Sie darüber, dass Sie dieser Verarbeitung widersprechen können, indem Sie sich an protecciondedatos@zurich.com oder an eine der Adressen wenden, die bei der Registrierung angegeben oder von uns in einer speziellen Werbeaktion genannt wurden:
- Zur Durchführung eines Beratungsgesprächs mit dem Kunden, um den Grad seiner Zufriedenheit in Bezug auf die erbrachten Kundendienstleistungen zu ermitteln sowie die Anrufe zu bewerten, sofern wir Sie vor Beginn des Gesprächs darüber informiert haben.
- Für den Fall, dass Sie sich mit uns in Verbindung setzen, um eine Anfrage oder Anregung über die vorgesehenen Kanäle wie Telefonnummern, das Formular in der Rubrik „Kontakt“ auf der Website oder über die in diesem Vertrag angegebenen Mittel zu stellen, informieren wir Sie darüber, dass wir Ihre Daten verarbeiten, um die gestellten Anfragen und Anregungen bearbeiten und beantworten zu können, sowie um den erbrachten Service zu bewerten. Um den Service zu optimieren, kann Ihre Anfrage auf der Grundlage automatisierter Entscheidungen verarbeitet werden, ohne dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person beeinträchtigt werden und um Ihnen die Möglichkeit zu geben, von einer Person betreut zu werden.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie im Abschnitt „Wozu verwendet Zurich personenbezogene Daten“ in den Zusätzlichen Informationen.
Empfänger
Für die Verwaltung Ihrer Versicherung können wir in bestimmten Fällen Ihre Daten an Dritte weitergeben, um Ihre Anfrage zu erfüllen (z. B. wenn Sie einen Sachverständigen oder eine Reparaturwerkstatt anfordern, oder wenn Rück- oder Mitversicherungsunternehmen beteiligt sind, für die Aufnahme in gemeinsame Informationssysteme des Versicherungssektors oder für die Zahlung an Ihre Bank). Weitere aktualisierte Informationen finden Sie im Abschnitt „Wer kann auf die Daten zugreifen“ in den „Zusätzlichen Informationen“.
Rechte
Die Datenschutzbestimmungen ermöglichen Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), Einschränkung der Verarbeitung, Übertragbarkeit und das Recht, keinen individualisierten Entscheidungen unterworfen zu werden. Sie können Ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zurich direkt ausüben, indem Sie sich per E-Mail an protecciondedatos@zurich.com wenden und dabei Einzelheiten zu Ihrem Anliegen und die Identität der betroffenen Person angeben. Weitere aktualisierte Informationen und die Adresse für die Einreichung von Anträgen per Post finden Sie im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“.
Zusätzliche Informationen
Weitere Einzelheiten zu den von Zurich durchgeführten Verarbeitungen sowie zusätzliche und aktualisierte Informationen zum Datenschutz können Sie unter folgendem Link einsehen: https://www.zurich.es/proteccion-datos.
Allgemeine Leistungsbedingungen
(2/2.01.03.78 2026)
II. Definitionen
Die nachfolgenden Begriffe werden im Text der Allgemeinen Bedingungen in Kursivschrift angegeben:
Sonderzubehör: Als Sonderzubehör werden alle jene Teile angesehen, die im Werk oder zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Aufpreis installiert wurden, oder diejenigen, die Teil eines Angebotes oder Geschenks des Händlers/Herstellers darstellen, vorausgesetzt, dass sie fest eingebaut worden sind.
Ist für das Sonderzubehör keine Versicherungssumme angegeben, so gilt es bis zu einem Betrag von 200 € für Motorräder und 1.500 € für Autos auf erstes Risiko versichert, mit einer Begrenzung auf einen Schadensfall pro Jahr. Folglich ist die Prämie nach Eintritt des Schadensfalls zu ersetzen.
Werden für Zubehörteile höhere Kapitalbeträge angegeben, so gilt die Deckung zum vollen Wert. Wird jedoch im Schadenfall festgestellt, dass der angegebene Gesamtwert geringer ist als das im Fahrzeug eingebaute Zubehör, wird die Proportionalitätsregel angewendet. Die Entschädigung für diese Gegenstände darf den Marktwert des Fahrzeugs nicht übersteigen, es sei denn, der Schaden wird als „Totalschaden” oder „Totalverlust” eingestuft. Vom Wert der Entschädigung wird infolge des Totalschadens der Wert der Fahrzeugreste abgezogen, die im Eigentum des Versicherungsnehmers verbleiben.
Cyberangriff: Handlung oder eine Serie von nicht autorisierten, böswilligen oder kriminellen Handlungen zu jeglichem Zeitpunkt und ortsunabhängig, oder die Bedrohung oder Simulation solcher Handlungen, die den Zugriff, die Verwendung oder den Betrieb von IT-Systemen betreffen.
Cyberstörung: Jeglicher Fehler oder jegliche Auslassung oder Serien von Fehlern oder Auslassungen, die sich auf den Zugriff, die Verarbeitung, die Verwendung oder den Betrieb von IT-Systemen auswirken, oder die vollständige oder teilweise Nichtverfügbarkeit oder Unmöglichkeit des Zugriffs, die Verarbeitung, Verwendung oder den Betrieb von IT-Systemen im Einzelfall oder zum wiederholte Male betreffen.
Cyberschadensfall: Jegliche Art von Schaden und Beeinträchtigung, Haftung, Forderungen, Kosten und Aufwendungen, die direkt oder indirekt insgesamt oder teilweise von einem Cyberangriff oder einer Cyberstörung verursacht wurden oder mit diesen zusammenhängen. Uneingeschränkt eingeschlossen sind jegliche Maßnahmen für Kontrolle, Prävention und Beseitigung eines Cyberangriffs oder einer –störung.
Haustiere: Tiere, die mit Personen in erster Linie zu deren Gesellschaft in einem Haushalt leben.
Versicherter: Mit Ausnahme der Änderungen bei einigen der Leistungen werden als solcher der Versicherungsnehmer, der Fahrzeughalter sowie der gewöhnliche als auch der gelegentliche Fahrzeugführer angesehen.
Fahrzeugführer: Die Person, von der mit gesetzlicher Befugnis und mit Genehmigung des Versicherten, Fahrzeughalters oder –eigentümers das versicherte Fahrzeug gefahren wird oder in deren Aufbewahrung es sich bei Schadenseintritt befindet und von der in diesem Moment die Verantwortung übernommen wird.
Gewöhnlicher Fahrzeugführer: Der in den Sonderbedingungen der Police angegebene erste Fahrzeugführer, dessen Umstände einen Risikofaktor darstellen können, der Auswirkungen auf die Prämie haben kann.
Gelegentlicher Fahrzeugführer: Der in den Sonderbedingungen der Police angegebene zweite Fahrzeugführer, dessen Umstände einen Risikofaktor darstellen können, der Auswirkungen auf die Prämie haben kann.
Sonderbedingungen: Vertragsdokument mit Angabe der Versicherungssummen und Deckungen.
Spezielle Bedingungen: Dokument oder Vertragsklausel mit Festsetzung der Deckung und/oder Versicherungssumme in Funktion eines Risikos oder dessen Umfangs. Sie haben Vorrang hinsichtlich jeglicher sonstigen Bedingung.
Eigenschäden: Unter Eigenschäden wird die Leistung verstanden, mit der Deckung für Reparaturkosten oder Schadenersatz für an dem versicherten Fahrzeug verursachte Sachschäden geleistet wird.
Selbstbeteiligung: Der ausdrücklich abgeschlossene Betrag oder Prozentsatz, der bei dem Schadenersatz in Abzug gebracht wird.
Brand: Als Brand gilt die Verbrennung und Entzündung mit Flammen, die sich ausbreiten können, von einem oder mehreren Gegenständen, die nicht dazu bestimmt waren, an dem Ort und zu dem Zeitpunkt, an dem sie auftreten, verbrannt zu werden.
Persönliche Gegenstände: Als persönliche Gegenstände werden die nachfolgend aufgezählten angesehen: Brillen, Video-/Fotoapparate, Hand-/Brieftaschen, Smartphones oder sonstige Mobiltelefone, Tablets, Notebooks und tragbare Spiele.
Totalverlust/Totalschaden: Jegliche Reparatur, deren Kosten 75 % des Marktwertes des versicherten Fahrzeugs vor Eintritt des Schadensfalls übersteigen.
Werkstatt: Spezialisierte Einrichtung, in der qualifizierte Techniker Fahrzeugdiagnosen durchführen, Reparaturen vornehmen und Wartungsarbeiten ausführen, um den normalen Zustand und die Funktionsfähigkeit der Fahrzeuge wiederherzustellen. Sie verfügt über die für ihre Tätigkeit erforderlichen gesetzlichen Genehmigungen und verwendet spezielle Werkzeuge, Maschinen und Geräte für die Reparatur von Kraftfahrzeugen.
Kompakt-Personenkraftwagen, Typ C: Pkw mit einer maximalen Länge von 4,30 Metern, ohne Vierradantrieb.
Neuwert: Endverkaufspreis des versicherten Fahrzeugs im Neuzustand in Spanien kurz vor Eintritt des Schadenfalls, einschließlich von Zuschlägen, Preisermäßigungen, Sonderaktionen und der gesetzlichen Steuern. Sollte das Fahrzeug nicht mehr hergestellt werden oder nicht mehr in den Katalogen der Autohändler oder auf den Listen der offiziellen Stellen erscheinen, wird als Neuwert der Wert eines Fahrzeugs mit ähnlichen Merkmalen angenommen.
Marktwert: Verkaufspreis auf dem Gebrauchtwagenmarkt für Fachleute der Branche für ein Fahrzeug mit denselben Merkmalen und demselben Baujahr unmittelbar vor Eintritt des Schadensfalls, wobei die von der spanischen Organisation für den Autohandel und die Fahrzeugreparatur (GANVAM) veröffentlichten Werte als Berechnungsgrundlage dienen. Dasselbe Kriterium gilt für Zubehörteile.
Bei Fahrzeugen, für die aufgrund ihres Typs keine Informationen bei GANVAM vorliegen, wird der Marktwert durch ein technisches Gutachten ermittelt.
Erweiterter Marktwert: Der Neuwert abzüglich 1 % für jeden seit der Erstzulassung (unabhängig vom Land, in dem diese erfolgt ist) verstrichenen Monat. Der sich daraus ergebende Betrag darf nicht unter dem aktuellen Marktwert liegen. Das gleiche Kriterium gilt für Zubehörteile.
Versichertes Fahrzeug: Das in den Sonderbedingungen der Police angegebene Fahrzeug. Bei einer Fahrzeuggruppe ist für jedes einzelne Fahrzeug ein Versicherungsvertrag abzuschließen. Dessen ungeachtet ist es zulässig, gemeinsam mit dem Hauptfahrzeug, Wohnwagen, Anhänger oder leichte Sattelschlepper, deren zugelassenes Höchstgewicht 750 kg oder weniger beträgt, für die in diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen vorgesehenen Schadensfälle und Deckungen zu versichern.
ECO-Fahrzeug: Elektro- oder Hybridfahrzeug mit dem Energieetikett Cero oder ECO, gemäß DGT-Klassifizierung.
Wohnfahrzeug: Bewohnbares Fahrzeug (als Anhänger oder selbstfahrend), zum Essen zubereiten und Schlafen.
Geeignete Straßen: Gewöhnliche und nicht gewöhnliche Straßen, auf denen der Abschleppwagen fahren darf.
III. Allgemeine Fragen
1. VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Von der Gesellschaft werden hinsichtlich der sich in Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme des versicherten Fahrzeugs ergebenden Risiken die für die einzelnen Deckungen abgeschlossenen Leistungen übernommen, die ausdrücklich in den Sonderbedingungen der Police mit Versicherungssummen und Deckungen angegeben sind, wobei sie an die entsprechenden Inhalte der vorliegenden Allgemeinen und Speziellen Bedingungen gebunden sind.
2. TERRITORIALER GELTUNGSBEREICH
Nachstehend wird der territoriale Geltungsbereich für die einzelnen Leistungen definiert:
- Für die Leistungen der Haftpflichtversicherung, der Komplementären Haftpflichtversicherung, für Vereidigung und Schadensersatzforderungen, Versicherung für den Fahrzeugführer, Glasbruch, Diebstahl, Eigenschäden und Totalschaden, Brand und Schäden durch atmosphärische Phänomene und Tiere erstreckt sich der territoriale Geltungsbereich auf die EU-Länder und die dem multilateralen Leistungsabkommen bzw. dem Interbureaux-Abkommen angeschlossenen Staaten. Eine Liste dieser Staaten ist in dem Internationalen Versicherungsschein angegeben, der dem Versicherungsnehmer von der Gesellschaft ausgehändigt wird.
- Bei dem mit in den Leistungen Rechtsverteidigung und Schadensersatzforderungen eingeschlossenen Rechtsschutz ist der territoriale Geltungsbereich der Verteidigung auf in Spanien verhängte Sanktionen beschränkt.
- Bei der Leistung Reiseschutzversicherung ist bei dem territorialen Geltungsbereich zu unterscheiden, ob sich dieser auf Risiken bzgl. des Fahrzeugs oder der Personen bezieht:
– Für Risiken des Fahrzeugs: Der territoriale Geltungsbereich bezieht sich auf Spanien, das restliche Europa und die Mittelmeeranrainerstaaten.
– Für Risiken der Personen: Der territoriale Geltungsbereich gilt hier auf Reisen weltweit. - Bei den Leistungen Beihilfe aufgrund Entzug oder Verlust des Punkteführerscheins bezieht sich der territoriale Geltungsbereich auf in Spanien verhängte Sanktionen.
- Für die Leistung Haftpflicht für die Ladung bezieht sich der territoriale Geltungsbereich auf den EU-Raum. Für die landwirtschaftliche Haftpflicht wird Spanien als territorialer Geltungsbereich angenommen.
3. SCHADENSBEMESSUNG
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Schäden im Rahmen der abgeschlossenen Leistungen gemäß den Kosten für Materialien, Teile oder Lack sowie für Reparatur- oder Austauscharbeiten und der Mehrwertsteuer zu bewerten, sofern diese nicht vom Versicherten geltend gemacht werden kann. Von den Parteien wird eine Einigung hinsichtlich des Betrages und der Form der Entschädigung getroffen. Von dem Versicherer ist die vereinbarte Summe zu zahlen oder die für den Ersatz des versicherten Gegenstandes erforderlichen Schritte vorzunehmen, wobei im letztgenannten Fall Materialien verwendet werden, die von den entsprechenden Stellen ordnungsgemäß zugelassen wurden. Der Schadenersatz kann in diesen Fällen nicht höher als der Marktwert des Fahrzeugs sein.
IV. Leistungen
1. HAFTPFLICHT
1.1. Haftpflichtversicherung
Die Gesellschaft übernimmt bis zu dem gesetzlich für die Pflichtversicherung festgesetzten Höchstbetrag die Haftung für den Fahrzeugführer für an Personen und Sachen anlässlich der Verkehrsteilnahme des in den Sonderbedingungen ausgewiesenen Fahrzeugs verursachte Schäden in Zusammenhang mit dem Risiko, das durch das Fahren desselben gegeben ist.
Außer für die in Kapitel V. Allgemeinen Ausschlüsse genannten Fälle besteht keine Deckung für:
- Schäden, die dem Fahrzeugführer des versicherten Fahrzeugs verursacht werden.
- Die Schäden, die an dem versicherten Fahrzeug durch das Transportgut oder Sachwerte verursacht werden, die Eigentum des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder Fahrzeughalters oder –führers oder von Ehepartnern und Verwandten bis dritten Grades oder mit den Vorstehenden verschwägerten Personen sind.
- Die Personen- und Sachschäden, die anlässlich des Fahrens mit dem diese verursachenden Fahrzeug hervorgerufen werden, wenn das Fahrzeug gestohlen worden ist. In diesem Fall ist der entsprechende Schadensersatz von dem Rückversicherungskonsortium zu übernehmen. Als Diebstahl wird die als solcher von dem BGB angesehene Handlung verstanden.
- Die Schäden, die den freiwillig mitfahrenden Insassen des gestohlenen Fahrzeugs verursacht werden, und von der Versicherungsgesellschaft nachgewiesen werden kann, dass diesen dieser Umstand bekannt war.
- Von der Versicherungsgesellschaft können dem Geschädigten gegenüber außer den gesetzlich vorgesehenen Ausschlüssen keinerlei sonstige Ausschlüsse geltend gemacht werden, unbetroffen davon ist das von der Versicherung in Anspruch zu nehmende Rückforderungsrecht
- Bei Sachschäden wird lediglich Haftung gegenüber Dritten übernommen, wenn gemäß den Paragraphen 1.902 ff. des BGB, Paragraph 109 ff. des Strafgesetzbuches und den Ausführungen des Gesetzes über Haftpflicht und Versicherung von Motorfahrzeugen zivile Haftpflicht vorliegt.
1.2 Freiwillige Haftpflichtversicherung
Von der Gesellschaft wird bis zu der in den Sonderbedingungen der Police genannten Höchstgrenze Schadenersatz geleistet, zu dem der Versicherte und der berechtigte und gesetzlich zugelassene Fahrzeugführer kraft der Ausführungen des Amtshaftungs- und Kraftfahrzeugversicherungsgesetzes in Zusammenhang mit außervertraglicher Haftung bei Verkehrsteilnahme des in der Police ausgewiesenen Fahrzeugs Dritten gegenüber verursachten Schäden verpflichtet sind. Mit dieser Leistung besteht Deckung für Entschädigungen, die über den zu jeweiligem Zeitpunkt festgesetzten gesetzlichen Schadenersatz hinausgehen.
Handelt es sich um einen privat genutzten Pkw wird folgende Deckung geleistet:
- Haftpflicht in Zusammenhang mit den Dritten, Nichtinsassen des versicherten Fahrzeugs, durch herunterfallende und/oder verrutschte Gepäckstücke oder Gegenstände (Fahrräder, Skier etc.) und transportierte Ware verursachte Schäden, wenn diese sowohl im Fahrzeug als auch im Anhänger oder Wohnwagen mitgeführt werden, deren zugelassenes Höchstgewicht 750 kg oder weniger beträgt. Eingeschlossen sind Auf- und Abladen, vorausgesetzt, dass der Transport gemäß den geltenden Vorschriften erfolgt. Nicht eingeschlossen sind Schäden, die den mit dem Be- und Entladen beauftragten Personen oder durch giftige, feuergefährliche, explosive oder korrosive Stoffe verursacht werden.
- Die außervertragliche Haftung in Zusammenhang mit der Vorgehensweise der Fahrzeuginsassen, vorausgesetzt es handelt sich um berechtigte und kostenlos beförderte Insassen und die Schäden werden während ihres Aufenthaltes im versicherten Fahrzeug oder bei Besteigen oder Verlassen desselben hervorgerufen.
- Die Haftpflicht für Anhänger oder Wohnwagen, wenn das zugelassene Höchstgewicht 750 kg oder weniger beträgt.
- Die Haftpflicht bis zur Höchstgrenze von 120.000 Euro in Zusammenhang mit den einem Dritten durch ein minderjähriges Kind des in den Sonderbedingungen genannten Versicherungsnehmers, Fahrzeughalters oder Fahrzeugführers bei Verkehrsteilnahme verursachten Schäden.
- Die komplementäre Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer eventuell leisten muss, wenn er gelegentlich ein fremdes Fahrzeug – Pkw oder Kleintransporter mit einem zugelassenen Höchstgewicht von bis zu 3.500 kg – benutzt, vorausgesetzt, dass keine subsidiäre Haftpflicht vorhanden ist und ihm dieser Umstand unbekannt ist.
Personen, die hinsichtlich der Leistungen der freiwilligen Haftpflichtversicherung nicht als Dritte angesehen werden:
- Personen, deren Haftpflicht mit der vorliegenden Police abgedeckt ist.
- Der Ehepartner, Verwandte der auf- oder absteigenden Linie der im vorstehenden Punkt genannten Personen.
- Personen, bei denen es sich nicht um Ehepartner, Verwandte der auf- oder absteigenden Linie handelt, deren Haftpflicht mit der vorliegenden Police gedeckt ist, die mit diesen bis dritten Grades Blutsverwandtschaft aufweisen oder verschwägert sind.
- Wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer oder dem Halter um eine juristische Person handelt, ihre gesetzlichen Vertreter sowie der Ehepartner und die Familienmitglieder dieser Vertreter, die mit ihnen in einem in den Punkten b) und c) angegebenen Verhältnis stehen.
- Die Angestellten oder Lohnempfänger derjenigen Personen, deren Haftpflicht mit der vorliegenden Police gedeckt ist, in Schadensfällen, die als Arbeitsunfall anerkannt werden.
1.3 Nicht gedeckte Risiken
Außer für die in Kapitel V. Allgemeine Ausschlüsse genannten Fälle besteht keine Deckung für:
- Die Haftung von Schäden, die an dem versicherten Fahrzeug oder den mit diesem transportierten Gegenständen verursacht werden.
- Vertragliche Haftpflicht
- Die Haftpflicht in Zusammenhang mit Schäden oder Verletzungen, die von beförderten Personen erlitten werden, wenn es sich um ein nicht für die Personenbeförderung zugelassenes Fahrzeug handelt, ausgenommen davon sind Hilfeleistungspflicht oder Notfälle.
- Die Kosten in Zusammenhang mit der Verteidigung des Versicherten oder des Fahrzeugführers in Strafverfahren vor zuständigen Gerichten oder Behörden, ausgenommen anders lautender Vereinbarungen.
- Die Zahlung der von zuständigen Gerichten oder Behörden auferlegten Geld- und Ordnungsstrafen sowie die Folgen bei Nichtzahlung derselben.
- Ausgeschlossen von der Deckung sind Schäden, die nicht auf das Herunterfallen und/oder Verrutschen der mit dem Fahrzeug transportierten Gegenstände zurückzuführen sind, für die der Versicherte oder eine unter seiner Sorgepflicht stehende Person haftbar zu machen sind, unbeachtet der Ausführungen des Punktes 1.2.
1.4. Haftpflicht für landwirtschaftliche Arbeiten
Es wird eine Deckung bis zu 30.000 € für die Zahlung von Schadenersatz, Kautionen und/oder Strafverteidigung des Fahrzeugführers geleistet, wenn diese Beträge von dem bevollmächtigten und rechtmäßigen Versicherten oder Fahrzeugführer kraft der Ausführungen der Artikel 1902 ff. des BGB oder der Artikel 109 ff. des Strafgesetzbuches geleistet werden muss, wenn sie haftpflichtig für Schäden erklärt werden, die Dritten bei Ausführen von landwirtschaftlichen Arbeiten (Land- oder Viehwirtschaft) mit versichertem Fahrzeug verursacht werden, vorausgesetzt, dass in den Sonderbedingungen Entsprechendes vereinbart wurde.
2. UNFÄLLE DES FAHRZEUGFÜHRERS
Für die Deckung für Unfälle des Fahrzeugführers kann eine der folgenden Versicherungsmodalitäten abgeschlossen werden: Grundmodalität oder Erweiterte Modalität.
Unter Anwendung der abgeschlossenen Modalität besteht Deckung für die Zahlung der in den Allgemeinen und Sonderbedingungen der Police angegebenen Schadensersatzbeträge für die von dem bevollmächtigten und rechtmäßigen Fahrzeugführer infolge eines Verkehrsunfalls mit dem versicherten Fahrzeug im Fahrzeuginnenraum oder beim Ein- und Aussteigen erlittenen Körperschäden, durch die sein Tod, Dauerinvalidität oder Kosten der medizinischen Versorgung verursacht werden.
Die Leistungen der Grundmodalität werden in den Sonderbedingungen spezifiziert und nachfolgend beschrieben. Sie können zusätzlich zu den in der erweiterten Modalität angegebenen Leistungen des Punktes 2.4 angesehen werden, wenn sie in den Sonderbedingungen angegeben worden sind.
In der Grund- und erweiterten Modalität wird bei Dauerinvalidität eine Deckung von maximal 3.000 Euro für die Anpassung des Fahrzeugs geleistet.
2.1 Deckung bei Tod
Wenn der versicherte Fahrzeugführer infolge eines von dieser Police gedeckten Unfalls verstirbt, zahlt die Gesellschaft den Anspruchsberechtigten die in den Sonderbedingungen der Police angegebene Versicherungssumme innerhalb von 5 Tagen aus, nachdem von diesen die Urkunden über den Nachweis des Todeseintritts, ihrer Funktion als Anspruchsberechtigte und der Zahlung der entsprechenden Steuern vorgelegt wurden. Sind vor Todeseintritt an den Versicherten Zahlungen in Funktion seiner Dauerinvalidität vorgenommen worden, wird dieser Betrag von der Entschädigung im Todesfall in Abzug gebracht.
Eingeschlossen ist bei Tod des Versicherten eine Akontozahlung in Höhe von 50 % des Schadenersatzes zur Zahlung der hervorgerufenen Verwaltungskosten und Steuern.
2.2 Deckung bei Dauerinvalidität
Als Folge eines Unfalls, der durch die Police gedeckt ist, zahlt die Gesellschaft die daraus resultierende Entschädigung nach den folgenden Regeln:
Dauerhafte VOLL-Invalidität:
Als dauerhafte Vollinvalidität gilt der (als endgültig angenommene) Verlust der Funktionsfähigkeit der versicherten Person, der gemäß der Bewertungstabelle dieser Garantie den Prozentsatz von 100 % erreicht oder übersteigt, sofern er durch einen rechtskräftigen Beschluss des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (INSS, Instituto Nacional de la Seguridad Social) gewährt wird.
Eine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit liegt in folgenden Fällen vor:
| VERLETZUNG | GRAD DER INVALIDITÄT |
| Verlust oder Invalidität beider Arme oder beider Hände oder eines Arms und eines Beins oder einer Hand und eines Fußes oder beider Beine oder beider Füße | 100 % |
| Unheilbare psychische Störung traumatischer Genese, die jede Arbeit unmöglich macht | 100 % |
| Vollständige und irreversible Lähmung des gesamten Körpers | 100 % |
| Irreversible absolute Erblindung | 100 % |
Dauerhafte TEIL-Invalidität:
Als dauerhafte Teilinvalidität gilt der (als endgültig angenommene) Verlust der Funktionsfähigkeit der versicherten Person, der gemäß der Bewertungstabelle dieser Garantie den Prozentsatz von 100 % nicht erreicht oder überschreitet, sofern er durch eine endgültige Entscheidung des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit (INSS, Instituto Nacional de la Seguridad Social) zuerkannt wird.
Bei dauerhafter Teilinvalidität wird der Grad der Invalidität aufgrund irreversibler Folgen auf der Grundlage der folgenden Liste von Folgeerkrankungen bestimmt:
| VERLETZUNG | GRAD DER INVALIDITÄT |
| Vollständiger Sehverlust auf einem Auge | 30 % |
| Halbierung des binokularen Sehvermögens | 30 % |
| Wenn die Sehkraft auf dem anderen Auge bereits vor dem Unfall verloren ging | 50 % |
| Vollständige Taubheit | 40 % |
| Vollständige Taubheit auf einem Ohr | 10 % |
| Wenn vor dem Unfall eine vollständige Taubheit auf dem anderen Ohr bestand | 20 % |
| Totaler Verlust der Phonation | 30 % |
| Verlust oder vollständige Invalidität: | |
| des rechten Arms oder der rechten Hand | 60 % |
| des linken Arms oder der linken Hand | 50 % |
| des Daumens der rechten Hand | 22 % |
| des Daumens der linken Hand | 18 % |
| des Zeigefingers der rechten Hand | 15 % |
| des Zeigefingers der linken Hand | 12 % |
| des dritten Fingers der rechten Hand | 10 % |
| des dritten Fingers der linken Hand | 9 % |
| von einem der anderen Finger der rechten Hand | 7 % |
| von einem der anderen Finger der linken Hand | 5 % |
| eines Beins oberhalb des Knies | 50 % |
| eines Beins am oder unterhalb des Knies | 40 % |
| Eines Fuß in Höhe des Knöchels oder unterhalb des Knöchels | 30 % |
| Der ersten Zehe oder des Hallux eines der beiden Füße | 10 % |
| Einer der anderen Zehen an einem der beiden Füße | 5 % |
Wenn der Versicherte Linkshänder ist, wird die obige Skala entsprechend umgekehrt.
Wenn der Verlust oder die Invalidität teilweise ist, wird der Invaliditätsgrad festgelegt, indem diese Bewertungen im gleichen Verhältnis reduziert werden. Die Gesamtentschädigung, die für mehrere durch denselben Unfall verursachte Verluste oder Invaliditäten von Gliedmaßen zu zahlen ist, wird durch Addition der Invaliditätsgrade berechnet, die den einzelnen Verlusten entsprechen, ohne dass die Gesamtsumme der Invaliditätsgrade 100 % übersteigt. Es wird nur die reine Funktionsbeeinträchtigung bewertet, ohne Berücksichtigung der ästhetischen Schäden oder des Osteosynthesematerials oder der Schmerzen oder Algien. Wenn es mehr als einen Prozentsatz gibt, der sich aus verschiedenen Verletzungen ergibt, werden diese nach der Tabelle der kombinierten Werte gemäß den AMA-Tabellen addiert, die im Königlichen Erlass 888/2022 vom 18. Oktober enthalten sind.
Die von den offiziellen Sozialversicherungsorganen oder gerichtlichen Instanzen durch ein Urteil erlassenen Entscheidungen sind für die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung nicht ausschlaggebend, da die Dauerschäden in jedem Fall nach der in diesen Bedingungen vorgesehenen Skala bewertet werden.
Der Grad der Invalidität infolge eines Unfalls wird nicht dadurch erhöht, dass die versicherte Person bereits vor dem Unfall körperliche Gebrechen an Gliedmaßen oder Organen hatte, die durch den Unfall nicht beeinträchtigt wurden.
Wenn ein von einem Unfall betroffenes Organ oder eine Gliedmaße bereits vor dem Unfall einen körperlichen oder funktionellen Defekt aufwies, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Entschädigung, die der Differenz zwischen dem vor dem Unfall bestehenden Invaliditätsgrad und dem nach dem Unfall entstandenen entspricht.
Der Versicherer teilt der versicherten Person schriftlich die Höhe der ihr zustehenden Entschädigung mit, die sich ausschließlich nach dem Grad der Invalidität und den in der Police festgelegten Tarifen richtet. Wenn die versicherte Person den Vorschlag des Versicherers bezüglich des Invaliditätsgrades nicht akzeptiert, unterziehen sich die Parteien der Entscheidung medizinischer Sachverständiger in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Stirbt die versicherte Person nach Feststellung der Invalidität an den Folgen desselben Unfalls, werden die vom Versicherer gezahlten Beträge auf die Versicherungssumme für den Todesfall angerechnet und gemäß den für diese Garantie festgelegten Bedingungen ausgezahlt.
Sie sind bis zu dem in den Sonderbedingungen angegebenen Höchstbetrag pro Versicherungsjahr versichert. Die Entschädigung, die der Versicherer zahlt, ist der Betrag, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrades je nach Art der Verletzung auf das in den Sonderbedingungen vereinbarte Kapital ergibt.
2.3. Deckung für medizinisch-pharmazeutische Versorgung
Mit Wirkung auf diese Deckung werden als Kosten der medizinischen Versorgung diejenigen verstanden, die sich in Zusammenhang mit der medizinischen und Krankenhausversorgung, dem Transport per Krankenwagen zwecks medizinischer Behandlung, der Implantation von internen Prothesen, den Kosten für Medikamente und der zur Wiederherstellung funktionaler Fähigkeiten erforderlichen Chirurgie ergeben, ausgeschlossen davon sind Schönheitsoperationen.
Bei einem durch diese Police gedeckten Unfall werden von der Versicherungsgesellschaft im Rahmen der in den Sonderbedingungen angegebenen Höchstbeträge alle Kosten für die medizinisch-pharmazeutische sowie Krankenhausversorgung übernommen, die sich innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Schadenseintritt in jeglichem Krankenhaus des Landes, in dem sich der feste Wohnsitz des Versicherten liegt, oder in dem Land, in dem der Unfall eintritt, ergeben.
Bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro sind die folgenden Zusatzkosten eingeschlossen, vorausgesetzt, dass sie in Zusammenhang mit einem von dem in den Sonderbedingungen genannten Fahrzeug erlittenen Unfall hervorgerufen worden sind:
- Erstanschaffung von Prothesen, Brillen und orthopädischen Hilfsapparaten sowie deren Reparatur und Ersatz (Neuwert), wenn sie infolge des erlittenen Unfalls beschädigt oder vernichtet worden sind.
- Zahnprothesen, wenn die echten Zähne oder Implantate beschädigt worden sind.
- Unterbringung und Unterhalt von einer Begleitperson bis zu 10 Tagen in demselben Krankenhaus, in dem der betroffene versicherte Fahrzeugführer eingeliefert worden ist.
2.5. Nicht gedeckte Risiken
Außer für die in Kapitel V. Allgemeine Ausschlüsse genannten Fälle besteht keine Deckung für:
- Von dem versicherten Fahrzeugführer vorsätzlich hervorgerufene Unfälle.
- Unfälle, deren Deckung von dem Rückversicherungskonsortium im Einklang mit seiner eigenen Regelung übernommen wird.
- Schäden, die von Fahrzeugführern erlitten werden, die das Fahrzeug ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers oder des Fahrzeughalters benutzen.
- Krankheiten und deren Folgen, die nicht durch einen Unfall hervorgerufen wurden, Schwindelanfälle, Ohnmacht oder Synkopen, Gehirnschlag, Epilepsie oder epileptiforme Anfälle jeglicher Art, Aneurysmabruch, jegliche mit diesen Erkrankungen in Verbindung stehende Verletzungen sowie sonstige und deren Erscheinungsformen.
- Insolation, Erfrierungen und sonstige Auswirkungen der atmosphärischen Temperatur, ausgenommen sie werden infolge eines durch die Police gedeckten Unfalls verursacht.
- Für Folgen eines Unfalls, der auf psychische Probleme zurückzuführen ist, wird kein Schadenersatz geleistet.